|
Wer entscheidet?
Wer bestimmt Art und Ort der Bestattung? Die Erdbestattung ist nach wie vor die traditionellste Form der Bestattung, sie liegt im Bundesdurchschnitt bei 60 Prozent. Auf einer Wahl- oder Reihengrabstelle wird der Körper des Verstorbenen in einem Sarg der Erde übergeben. 20 bis 30 Jahre Ruhefrist werden dem Körper des Verstorbenen gewährt um zu vergehen. Für die Feuerbestattung wird der Körper des Verstorbenen eingeäschert und mit einer Urne in einer Urnengrabstelle beigesetzt oder auf See versenkt. Es besteht grundsätzlich Friedhofszwang für die Beisetzung eines Sarges oder einer Urne. Zunächst richten sich Art und Ort der Bestattung nach dem Willen des Verstorbenen. Hat er Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, vertraut der Verstorbene in der Regel auf das Feingefühl seiner Angehörigen, dass sie seinen Willen erfüllen werden, denn der Gesetztgeber verpflichtet die Ausführung des Willens des Verstorbenen nicht. Auch ohne Strafvorschrift geht der Gesetzgeber von der Erwartung aus, dass die Angehörigen ihren sittlichen Verpflichtungen nachkommen. Letztwillige Verfügung TestamentJeder Mensch kann aber auch durch letztwillige Verfügung bestimmten, dass, für den Fall seines Todes, Art und Ort seiner Bestattung seinen Wünschen entsprechen. Verfasst der Verstorbene vor seinem Tod jedoch einen formgerechten letzten Willen und/ oder betreut einen Testamentsvollstrecker mit dem Auftrag, ist der Wunsch des Verstorbenen, die Bestattung in bestimmter Art und Weise zu veranlassen, für Angehörige rechtlich bindend. Hat der Verstorbene allerdings vor seinem Tode keinerlei Wünsche hinsichtlich Art und Ort der Bestattung sowie Einzelheiten zu deren Gestaltung geäußert, so sind die Angehörigen berechtigt darüber zu entscheiden. Der Wille des überlebenden Ehegatte geht dabei vor dem aller Verwandten. Wird kein Ehegatte hinterlassen, so geht der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten über dem der übrigen Verwandten, dem Willen näherer Verwandter, dem der entfernteren Verwandten oder des Verlobten vor. Wenn mehrere Angehörige mit gleichem Entscheidungsrecht verblieben sind, so müssen alle einwilligen wie verfahren wird. Können die gleichberechtigten Angehörigen nicht zu einer Einigung kommen, entscheidet vor Ort die Polizeibehörde, im Übrigen die Ordnungsbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles. Die vorgesehene Reihenfolge der bestimmenden Angehörigen, welche durch Sitte und Gesetz bestimmt wird, kann durch den letzten Willen (Testament) des Verstorbenen abgeändert werden. War der Verstorbene zur Zeit seines Todes noch nicht 16 Jahre alt oder geschäftsunfähig, so bestimmt der gesetzliche Vormund die Bestattungsart.
|
|